Wort davor: Kanzleieinnahme

Kanzleieinnehmer
Erklärung: Einnehmer (I 1) einer Kanzlei.
vgl. Kanzleiverwandte.

Wort danach: Kanzleieinrichtung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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