Wort davor: Kanzleiedikt

Kanzleieid
vgl. 1Eid (II).

Kanzleieid (I)
Erklärung: von Kanzleibedienten bei ihrer Bestellung zu leistender Eid; vgl. auch den Punkt "Bestellung" in den Artikeln über die wichtigeren Kanzleiverwandten.
vgl. Kanzleibesetzung, Kanzleiboteneid, Kanzleidienereid, Kanzlisteneid.

Kanzleieid (II)
Erklärung: als Bezeichnung für den von geistlichen Würdenträgern bei der Übernahme eines Amts vor der päpstlichen Kanzlei zu leistenden Eid.

Wort danach: Kanzleieinkünfte

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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