Wort davor: Kanzleiedikt
Kanzleieid
vgl.
1Eid (II).
Kanzleieid (I)
Erklärung:
von Kanzleibedienten bei ihrer Bestellung zu leistender Eid; vgl. auch den Punkt "Bestellung" in den
Artikeln über die wichtigeren Kanzleiverwandten.
vgl.
Kanzleibesetzung,
Kanzleiboteneid,
Kanzleidienereid,
Kanzlisteneid.
- Belegtext:
die ... zwêen secretari sollen unns [Kaiser] auch globen und sweren, das ir keiner ... kein miet oder gab von gellt ... umb procurey nit nemen. es sol auch ir keiner von den rêtten
was ir einer geratten hat nyemannd aus- oder offenbaren, sonnder solichs und alle henndell ... versweigen - als das der rats- und cannczleieid lawtter inneheltet
Datierung: 1498
Fundstelle: Seeliger,Erzkanzler 201
Kanzleieid (II)
Erklärung:
als Bezeichnung für den von geistlichen Würdenträgern bei der Übernahme eines Amts vor der päpstlichen Kanzlei zu leistenden Eid.
- Belegtext:
ihm [dem regenten der päpstlichen Kanzlei] muessen ... die neuen bischoefe oder andere candidaten, welche in geistlichen wuerden stehen, den eid schwoeren,
welcher in so fern ein wahrer kanzelley-eid ist
Datierung: 1785
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 34 S. 539
Wort danach: Kanzleieinkünfte
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten