Wort davor: Kanzleibuch
Kanzleibuchbinder
Erklärung:
von einem Hof (VIII 4) privilegierter und für ihn tätiger Buchbinder.
vgl.
Hofbuchbinder.
- Datierung: 1767
Fundstelle: CAug. III 2 Sp. 756
- Belegtext:
verfuegung ..., daß ... der ... hof- und canzlei-buchbinder D., fuer die gesammte geistlichkeit in den herzogl. landen das zu den synodal-relationen und sonsten erforderliche
pappier ... zu liefern, sich verbindlich gemacht habe
Datierung: 1785
Fundstelle: Hartmann,WürtGes. IV 473
Wort danach: Kanzleibuchdrucker
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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