Wort davor: Kanzleibescheid
Kanzleibescheidung
Erklärung:
Vorladung ( Bescheidung III) durch eine Kanzlei (B II).
vgl.
Kanzleizitation.
- Belegtext:
[aus Stellungnahme zu einer Hofordnung:] zum 18ten und 19ten betreffen die canzli- und parthienbescheidongen, das dieselbige
buissen das schloss verordent wurden, und, [da] aber noch zer zeit geine canzleien van dem sloss gebouet, sullen ... die parthien zu Clef in des doctors huis und zu D. in B's huis verhoirt werden
Datierung: 1554
Fundstelle: ZBergGesch. 30 (1894) 23
Wort danach: Kanzleibeschluß
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten