Wort davor: Kanzleiaudienz
Kanzleiaudienzordnung
vgl.
Kanzleiordnung.
- Belegtext:
dieweil ... diese ... canzley-audienz-ordnung ... beliebet, ... ist ... unser ... befehl, daß unsere bestellete raethe vermoege ihrer pflicht gebuehrliche aufsicht tragen, damit
... dieser ordnung ... gehorsamlich ... gelebet werden moege
Datierung: 1617
Fundstelle: LVerordnLippe I 355
Wort danach: Kanzleiauflage
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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