Wort davor: Kanzelprediger
Kanzelrecht
Erklärung:
Verfügungsgewalt des Geistlichen über die mit seiner Pfarrstelle (I) verbundene Kanzel
(A).
vgl.
Kanzel (A VII).
Sachhinweis:
RGG.3 III 1132.
- Belegtext:
[d. Rat habe] die alt religion in der stadt Ulm nit ... abgestellt, sonder ... [geduldet, daß diese in zwei Kirchen] außerhalb der pfarrlichen und kanzelrechten,
als reichung der sakramenten, ehe einsegnen, fürlesung der evangelien und episteln gehalten werde
Datierung: 1571
Fundstelle: BlWürtKG. 36 (1932) 34 Anm. 71
- Belegtext:
altarrecht / kanzelrecht / kirchenrecht / pfarrecht / nonnunqvam synonyma sunt, notanta jus patronatûs, et collaturæ
Datierung: 1691
Fundstelle: Stieler 1549
Wort danach: Kanzelrede
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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