Wort davor: Kanzelgericht
Kanzelherr
Kanzelherr (I)
Erklärung:
Träger der Sendgerichtsbarkeit (Sendherr).
vgl.
Kanzelgericht.
Sachhinweis:
A.M. Koeniger, D. Sendgerichte in Deutschland I (1907) 80-102.
- Belegtext:
den ehebruch und verwürckung ehelicher trewen, gebürt diesem gericht zu rügen und dem cantzelherren nach fürstlicher ordnung zu straffen
Datierung: 1579
Region/Autor/Textsorte:
Pfalz
Fundstelle: Wasserschleben,RQ. 268
Faksimile
- Belegtext:
wann sich zank ... umb kirchengütter oder gefelle zue trugen ..., sollen solche hendel dem pfarhern zu Hirsawen als eim scholtheisen dieses gerichts vorgebracht werden; der soll ... sich gerichtlicher
sachen gebrauchen und der clagenden partheyen rechts verhelfen ... und die kirchengeschwornen als seine scheffen zu sich nemmen und gericht halten, auch das gericht im namen des obersten canzelhern behegen
Datierung: 1587
Region/Autor/Textsorte:
Pfalz
Fundstelle: Koeniger,SendQ. 128
- Belegtext:
wo zank, hader oder irrsal ehelicher gelübden und pflichten halber vorfielen, sollen vor diesem gericht [Kanzelgericht] darumb gehandelt werden oder von dem obersten canzelherrn
oder collatori, herzog Johann, pfalzgraf ... geschehen
Datierung: 1631
Region/Autor/Textsorte:
Pfalz
Fundstelle: Koeniger,SendQ. 145
Kanzelherr (II)
Erklärung:
"derjenige Pfarrgeselle, der als Vertreter des Pfarrers die gemeinsamen gottesdienstlichen Übungen der Gesellen und Kapläne im Chor zu leiten und so die Aufsicht über den Chor überhaupt
zu führen hat, oder ... derjenige Geselle, den der Pfarrer ein- für allemal mit den Geschäften beauftragt hat, die von der Kanzel aus vorgenommen werden, also Predigt ebenso wie Verkündigung" (SchwäbWB. IV 198).
- Belegtext:
"Pfaff, J.v.W., Geistlichen (cancelherren) zu Eßlingen"
Datierung: 1370
Fundstelle: EßlingenUB. II 100
Wort danach: Kanzelhut
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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