Wort davor: Kantonswundarzt
Kantonszehnt
Erklärung:
wie Kantonalzehnt.
vgl.
Kantonalabgabe.
- Belegtext:
er [cantonsrath] bestimmt die art und weise, wie aus dem ertrage der domänen, cantonszehnten und bodenzinse die unterhaltung des gottesdienstes, die entschädigung der geistlichen
und die erziehungs- und unterrichtsanstalten im canton bestritten werden sollen, nach eingeholtem berichte des kleinen raths
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Glarus
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1476
- Belegtext:
er [kleiner rath] besorgt den bezug der cantons-zehnten und -grundzinse
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1477
Wort danach: Kantonszoll
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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