Wort davor: Kantonsverwaltungsrat
Kantonsvogtei
Erklärung:
Bezirk zur Erfassung der Militärpflichtigen.
vgl.
Kanton(s)bezirk (I 2).
Wortbildungshinweis: zu
Kanton (II).
Sachhinweis:
Pflüger,BadHeerVerf. 174f., 178-180, 182 Anm. 1.
- Belegtext:
zu erwaegen ..., ob die unterabtheilung der rekrutenzahl durchaus nach den politischen gemeinden zu machen sey, wodurch iedoch wahrscheinlich durch die kleinheit mancher gemeinde schwierigkeiten ...
entstehen duerften, oder ob nicht, um dieser auszuweichen, in hinsicht auf die kriegspflichtigkeit hier und da mehrere politische gemeinden zusammen zu schlagen, und als eine kantons-vogtey
zu behandeln seyen, auf welche nemlich die last nicht weiter durch repartition, sondern lediglich durch die hiernach bestimmte art der auswahl sich vertheile, wobey jedoch die staedte wegen ihrer geminderten
concurrenzpflicht in jedem fall als eigene kantonsvogteyen ohne zuschlagung anderer orte behandelt werden muessen
Datierung: 1808
Fundstelle: BadKriegspflicht. 20
- Belegtext:
zum behuf der auswahl muessen in jeder kantons-vogtey durch den orts-vorsteher, und, wenn sie aus mehreren politischen gemeinden zusammengeschlagen ist, abwechselnd in einer oder
der andern durch die saemmtlichen gemeinds-vorsteher, die nicht als absolut untauglich, oder unentbehrlich vom oberamt ausgeschlossenen militzpflichtige bürger und buergersoehne versammelt, mit der
in dem kantonsbuch ihnen korrespondirenden nummer ... versehen ... werden
Datierung: 1808
Fundstelle: BadKriegspflicht. 22
- Belegtext:
zum behuf der auswahl muessen in jeder kantons-vogtey durch den ortsvorsteher, und, wenn sie aus mehreren politischen gemeinden zusammengeschlagen ist, abwechselnd in einer oder
der andern durch die saemmtlichen gemeinds-vorsteher, die nicht als absolut untauglich, oder unentbehrlich vom oberamt ausgeschlossen militzpflichtige bürger und buergersoehne versammelt, mit der in
dem kantonsbuch ihnen korrespondirenden nummer ... versehen ... werden
Datierung: 1808
Fundstelle: BadKriegspflicht. 22
- Belegtext:
jede kantons-vogtey oder gemeinde muß fuer ihre rekruten, sie moegen durch das loos, durch einstellung, oder durch werbung der staedte in ihre kriegspflicht getreten seyn, auch
fuer solche, die freywillig dienst genommen haben, und ihr an ihrer schuldigen zahl auf- und angerechnet worden sind, ... gut stehen
Datierung: 1808
Fundstelle: BadKriegspflicht. 27
- Belegtext:
da nach der einrichtung unserer kriegsverfassung eine umwechselnde beurlaubung eines theils der mannschaft fuer friedenszeiten unvermeidlich ist, so muessen die kantons-vogteyen
sich gefallen lassen, daß ihre rekruten, welche nicht etwa anderswo eine bessere arbeits-gelegenheit wissen, zu ihnen in urlaub geschickt werden, und muessen sorgen, daß sie in der gegend arbeit und nahrung finden
Datierung: 1808
Fundstelle: BadKriegspflicht. 29
Wort danach: Kantonsvorgesetzte
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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