Wort davor: Kantonsverkommnis
Kantonsvermögen
Erklärung:
wie Kantonalvermögen.
vgl.
Kantonaleigentum.
- Belegtext:
einige cantone besitzen dieses municipal-vermögen in liegenschaften (oder) gemeingütern, andere in geld oder früchten, ohne dass hiedurch die natur des stadtguts in canton(s)-vermögen geändert wird
Datierung: 1798
Fundstelle: AktSammlHelvet. I 721
- Belegtext:
aus der von daher herauskommenden totalsumme [entschädigungssumme für zehnten und bodenzinse] sollen vor allen aus die particularen und stifter die nicht cantonalvermögen sind nach
dem maßstab der billigkeit entschädiget, das uebrigbleibende nebst den cantonaldomänen als cantonsvermögen in eine besondere casse gelegt und daraus die diener der religion sowohl
als die erziehungs-, schul- und unterrichtsanstalten unterhalten, vorzüglich aber die schulen verbessert werden
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Baden im Aargau
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1435
- Belegtext:
[d. Kleine Rat] besorgt die verwaltung des kantonsvermögens an liegenschaften, gefällen, zöllen und straßengeldern
Datierung: 1820
Region/Autor/Textsorte:
Graubünden
Fundstelle: HdbSchweizStaatsR. 387
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Wort danach: Kantonsverordnung
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