Wort davor: Kantonspolizei
Kantonspolizeigericht
Erklärung:
Gericht, dessen Zuständigkeit auf die Aburteilung von (leichteren) Vergehen beschränkt ist.
- Belegtext:
delits et des peines vom 3. brumaire j. 4, aus welchem unsere polizeygerichtsordnung [im Königreich Westfalen] hauptsächlich genommen ist, bestimmt art. 605 die attribute der cantonspoliceygerichte gerade so, wie das westphälische gesetz, nur mit der ausnahme, daß die competenz derselben auf eine dreytägige gefängnissstrafe oder eine geldbusse von drey tagelöhnen beschränkt ist
Fundstelle: MagKrimRWestf. 3 (1811) 512
- Belegtext:
der französische code des delits et des peines vom 3. brumaire j. 4, aus welchem unsere polizeygerichtsordnung [im Königreich Westfalen] hauptsächlich genommen ist, bestimmt art.
605 die attribute der cantonspoliceygerichte gerade so, wie das westphälische gesetz, nur mit der ausnahme, daß die competenz derselben auf eine dreytägige gefängnissstrafe oder
eine geldbusse von drey tagelöhnen beschränkt ist
Fundstelle: MagKrimRWestf. 3 (1811) 512
Wort danach: Kantonsrat
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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