Wort davor: Kantonsgeschäft
Kanton(s)gesetz
Kanton(s)gesetz (I)
- Belegtext:
solche rechtmaeßig errichtete gesezze muessen alle mitglieder ... verbinden, und die mehrheit der stimmen scheint hier aus der natur der ritterschaftlichen verfassung durchgehends den ausschlag geben
zu muessen. bey cantonsgesezzen ist dieses auch keinem zweifel unterworfen
Datierung: 1795
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. IV 564
Kanton(s)gesetz (II)
- Belegtext:
aufgabe der kommission [Immediatkommission] ist es, allen fleiß ... darauf zu richten, daß feste und der gegenwärtigen landesverfassung anpassende kantongesetze
entworfen und darin besonders bestimmt werde, welche von den untertanen und deren söhne ... vom soldatenstand eximiert bleiben und welche von ihnen zum militärdienst verpflichtet sein sollen
Datierung: 1788
Fundstelle: Händel,Wehrpflicht 31
- Belegtext:
"die Kommission [Konskriptions-Kommission] ... verfaßte am 5. Februar 1810 einen entwurf zur ausführung der konskription in den preußischen staaten und wies darauf
hin, daß die noch bestehenden kantongesetze zu den Veränderungen im Staatsleben und mit dem geist der zeit im widerspruch ständen
Datierung: 1810
Fundstelle: Wohlfeil,Heer 125
- Belegtext:
gewinnung des buergerrechts in einer kantonfreien stadt in beziehung auf die kantonverfassung kuenftig bloß an diejenigen bedingungen gebunden, welche nach den ... kantongesetzen
zu gewinnung ... des buergerrechts ... erforderlich sind
Fundstelle: PreußGS. 1812 S. 122
- Belegtext:
haben seine majestaet der koenig die formirung von jaegerdetachements bei den infanteriebataillonen und kavallerieregimentern der armee zu befehlen geruht, um besonders diejenige klasse der staatsbewohner,
welche nach den bisherigen kantongesetzen vom dienste befreit und wohlhabend genug sind, um sich selbst bekleiden und beritten machen zu koennen, in einer ihrer erziehung und
ihren uebrigen verhaeltnissen angemessenen form zum militairdienst aufzufordern
Fundstelle: PreußGS. 1813 S. 15
Kanton(s)gesetz (III)
- Belegtext:
die dahin [in die niedere polizei] einschlagenden ordnungen ..., welche ... den allgemeinen kantonsgesetzen ... nie zuwider sein dürfen
Datierung: 1820
Fundstelle: HdbSchweizStaatsR. 383
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Wort danach: Kantonsgesetzbuch
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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