Wort davor: Kantonsgerichtssuppleant
Kantonsgerichtsweibel
Erklärung:
der Bote eines Kantonsgerichts.
vgl.
Kantonsweibel.
- Belegtext:
[aus Gerichtsgebührentarif:] für anlegung von fürbotten, anschlagung von publicationszeddeln u. dgl., wie auch für die darüber auszustellenden zeugnisse, beziehen die cantonsgerichts-weibel
die nämlichen gebühren wie die weibel bei den bezirksgerichten
Datierung: 1800
Fundstelle: AktSammlHelvet. V 1303
- Belegtext:
[aus Tableaux der anerkannten und verworfenen Anforderungen des Kantons:] ktsger.weibel P. L. besoldungsrückstand [anerkannt] 461 fr. 4 bz.
Datierung: um 1800
Fundstelle: Jörin,Oberland 292
[weitere Angaben: urk.?]
- Belegtext:
der cantonsgerichtsweibel wird durch die zu seinen gunsten festzusetzenden gebühren besoldet
Datierung: 1802
Region/Autor/Textsorte:
Zug
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 1545
Wort danach: Kantonsgesandte
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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