Wort davor: Kanton(s)beamte
Kantonsbeamtete
Erklärung:
wie Kantonsbeamte (I).
- Belegtext:
er [cantonsrath] vernimmt die klagen über fehlerhafte handlungen der cantons-, bezirks- und gemeinds-beamteten; wird es erwiesen, dass das gemeinwesen durch
ihr übles betragen schaden leidet, (so) stellt er dieselbe(n) in ihrem amte ein. ihre wiederbesetzung kann niemals anders als durch die in der verfassung vorgeschriebene form geschehen
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Appenzell
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1442
- Belegtext:
er [cantonsrath] bestimmt die besoldung ... der mitglieder de(s) verwaltungsraths und der übrigen cantonsbeamteten
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Bern
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1462
- Belegtext:
sie [kantonsgemeinde] wählt auf zwei jahre hin die ersten kantonsbeamteten, als landamman, statthalter und seckelmeister, mit freier wahl aus sämmtlichen rechtlichen landleuten
Datierung: 1832
Region/Autor/Textsorte:
Schwyz
Fundstelle: SchweizKantonVerf. I 102
- Belegtext:
er [der gr. rath] entwirft ein gutachten über die besoldung der drei ersten kantonsbeamteten ... und legt solches der landesgemeinde zur annahme oder verwerfung vor
Datierung: 1832
Fundstelle: SchweizKantonVerf. I 106
Wort danach: Kantonsbedienstigte
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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