Wort davor: Kantonalzehnt
Kantonsammann
Erklärung:
Leiter der Kantonalverwaltung, auch Vorsitzender des Kantonsgerichts;
jeweils auf einige Zeit gewählt (Zeitdauer kantonal verschieden), öfter nur als Landammann bezeichnet.
Sachhinweis:
1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1589 u. 1591; Beeler,LandammGlarus.
- Belegtext:
der cantonsrath ernennt aus seiner mitte einen vorsteher, der den namen landes- oder cantons-ammann führt
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Schwyz
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1522
- Belegtext:
der cantonsammann präsidirt im cantonsgericht
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1523
- Belegtext:
der cantons-ammann bleibt zwei jahre an seiner stelle und residirt während seiner amtszeit am hauptort des cantons; nach verfluss von zwei jahren tritt er in die stelle eines simplen
cantonsraths zurück und kann vor zwei jahren nicht wieder zum cantonsamman gewählt werden
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1526
- Belegtext:
die cantonsautoritäten, so in der stadt Zug sich versammeln, sind: cantons-ammann 1
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Zug
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1588
- Belegtext:
er [wahlrath] erwählt ... den cantons-ammann aus seiner mitte
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1589
- Belegtext:
der cantons-ammann, welchem die gänzliche leitung und vollziehung der geschäfte aufgetragen ist, hat den vorsitz bei allen cantonsautoritäten außer bei dem cantonsrath, wenn über (die) leitung oder vollziehung die rede ist
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1589
- Belegtext:
in criminalfällen wird durch den cantons-amman das klein- und das großgericht zusammen berufen, welche dann unter seinem vorsitz ein einziges peinliches gericht ausmachen
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1591
Wort danach: Kantonsamt
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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