Wort davor: Kantonalzehnt

Kantonsammann
Erklärung: Leiter der Kantonalverwaltung, auch Vorsitzender des Kantonsgerichts; jeweils auf einige Zeit gewählt (Zeitdauer kantonal verschieden), öfter nur als Landammann bezeichnet.
Sachhinweis: 1801 Zug/AktSammlHelvet. VII 1589 u. 1591; Beeler,LandammGlarus.

Wort danach: Kantonsamt

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