Wort davor: Kantonalverein
Kantonalverfassung
Kantonalverfassung (I)
Erklärung:
Grundordnung eines Kantons (I).
vgl.
Kanton(s)verfassung (I).
- Belegtext:
die aufloesung der bisherigen kantonal-verfassung nur mit einverstaendniß derjenigen souverainen geschehen kann, in deren gebieten die zu jedem kanton gehoerigen ritterschaftlichen besizungen gelegen sind
Datierung: 1806
Fundstelle: VerfBaiern I Beil. VI p. 65
- Belegtext:
die bisherige kantonal-verfassung wird förmlich aufgehoben
Datierung: 1807
Fundstelle: NjblFrkG. 8 (1913) 35
Kantonalverfassung (II)
Erklärung:
Grundordnung eines Kantons (III), oft als Kantonal- oder Kantonsorganisation und Kantonsverfassung
(vgl. dort III) bezeichnet.
Kantonalverfassung (II 1)
Erklärung:
allgemein.
- Belegtext:
die kantonalverfassung des kantons Zürich vom 11. juni 1814 ist durchgängig in einem gemässigten sinne bearbeitet worden. wenn wir sie mit der kantonalverfassung während der mediation
vergleichen, so finden wir in einem verhältnisse, hauptsächlich in dem der repräsentation von stadt und land im grossen rathe, eine etwelche hinneigung zu den frühern zuständen vor 1798, in mehern punkten
aber wahre zeitgemässe fortschritte und in weit den meisten übrigen fortdauer der mediationseinrichtungen
Datierung: 1839
Fundstelle: Bluntschli,ZürichRG. II 365
Kantonalverfassung (II 2)
Erklärung:
Annahme und Inkrafttreten der Verfassung; Hinterlegung der Verfassungsurkunde.
- Belegtext:
es könnten zwar endesunterzeichnete, in bezug auf einzelne abschnitte und bestimmungen des entwurfes einer cantonal-verfassung, den die mehrheit der hiesigen tagsatzung angenommen
hat, ... beistimmen. allein sie sehen sich ... genöthiget, von der hauptgrundlage auf welcher die entworfene cantonsverfassung beruhet ... gänzlich abzugehen
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 440
- Belegtext:
die nach dem decret des gesetzgebenden raths über die anleitung zur cantonalorganisation versammelte tagsatzung des cantons Aargau nimmt vorstehende verfassung an und handelt ... als wahlcorps, indem
sie, sobald die einregistrirung dieser cantonalverfassung vor sich gegangen sein wird, ... die verwaltungsräthe, die volksräthe und aus den letztern die sechs repräsentanten zur
nächstkünftigen allgemeinen helvetischen tagsatzung wählt und so diese aemter besetzt
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Aargau-Baden
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1436
- Belegtext:
die cantonalverfassungen sollen in das eidsgenoessische archiv niedergelegt werden
Datierung: 1815
Fundstelle: Pölitz,Verf. III 211
Kantonalverfassung (II 3)
Erklärung:
einzelne, in den Kantonalverfassungen geregelte Bereiche.
- Belegtext:
solle ... der freiheit der bezirke, ihre richter selbst zu wählen, ... kein abbruch gethan sein, sondern die art und weise der ausübung dieser freiheit durch die einzuführende cantonalverfassung
vielmehr des näheren bestimmt werden
Datierung: 1802
Fundstelle: AktSammlHelvet. IX 302
- Belegtext:
sowie nun in der allgemeinen verfassung Helvetiens in ansehung des religions- und kirchenwesens und der christlich-sittlichen bildungsanstalten treffliche bestimmungen enthalten sind, ebenso werden wohl
auch in den cantonalverfassungen ähnliche bestimmungen in betreff derjenigen kirchlichen, sittlich-religiösen gegenstände(n) platz finden, deren nähere bestimmung und unmittelbare
leitung, soweit sie der weltlichen gewalt zusteht, die staatsverfassung den einzelnen cantonen mehr oder minder überlässt
Datierung: 1802
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 435
- Belegtext:
er [der große rath] schließt mit andern ständen der eidgenossenschaft und auswärtigen staaten verträge und vorkommnisse, so weit die cantonal- und bundesverfassung es gestatten
Datierung: 1831
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: QbSchweizVG. 252
- Belegtext:
die trennung der drei gewalten, der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen gewalt, welche in der einheitsverfassung ein- und grossen theils auch durchgeführt ward, ging dann, als später die centralgewalt
nicht mehr den ganzen staatsorganismus umfasste und durchdrang, in diejenigen kantonalverfassungen über, in denen fortgeschrittene bildung und vervielfältigte bedürfnisse die moderne gestaltung unterstützten
Datierung: 1839
Fundstelle: Bluntschli,ZürichRG. II 345
Kantonalverfassung (II 4)
Erklärung:
Organe zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der Verfassung.
- Belegtext:
man die sämtlichen cantonalverfassungen und alle künftigen abaenderungen in denselben der beurtheilung und sanction der centralregierung gänzlich unterworfen und dadurch die cantone
aller eigentlichen selbständigkeit gewissermaßen beraubt hat
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 589
- Belegtext:
er [cantonsrath] ist beauftragt, die cantonalverfassung in ausübung zu bringen und über derselben handhabung zu wachen
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Appenzell
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1443
- Belegtext:
die cantonaltagsatzung wünscht ... dass, sowie sie die aufstellung einer besondern behörde zur erhaltung der cantonalverfassung für nöthig hielt, auch eine ähnliche behörde zur erhaltung der centralverfassung errichtet werde
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Solothurn
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1550
- Belegtext:
er [landrath] entscheidet, ... ob man einige abänderungen in der cantonal- oder allgemeinen helvetischen staatsverfassung begehren wolle
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Wallis
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1585
- Belegtext:
er [cantonsrath] wacht über die aufrechterhaltung der cantonalverfassung
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Zug
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1592
- Belegtext:
ich [Regierungsstatthalter] machte die versammlung mit der ursache meiner sendung bekannt, und da ich überzeugt war, dass nur durch den weg der güte in diesen leuten (et)was auszurichten,
so versicherte ich sie, dass zwar die regierung, ihrer pflicht gemäß, die angenommene verfassung mit allen in ihrer gewalt liegenden mitteln handhaben werde, da durch eine verletzung derselben die ruhe,
freiheit und unabhängigkeit von ganz Helvetien gefährdet werden müßte; dass sie aber bereit seie, in einer cantonalverfassung alles dasjenige den drei cantonen zu bewilligen, was
zu ihrem nutzen dienlich, und alles dasjenige zu heben was denselben zur beschwerde fallen möchte
Datierung: 1802
Region/Autor/Textsorte:
Schwyz
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 474
- Belegtext:
es ist die heilige pflicht der regierung, die allgemeine verfassung zu handhaben; sie wird nie eine verletzung derselben ungestraft gestatten; aber wohl wird sie bei der organisation der cantonal-verfassungen
auf die bedürfnisse und besondere lage und umstände dieser gegenden rücksicht nehmen
Datierung: 1802
Region/Autor/Textsorte:
Schwyz
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 501
- Belegtext:
sie [tagsatzung] ist die auslegerin der cantonalverfassung, muß aber im fall neuer zusätze die genehmigung des volks verlangen
Datierung: 1802
Region/Autor/Textsorte:
Zug
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 1548
- Belegtext:
es liegt in dem souveranitätsrecht der landsgemeinde ... in eint- und anderm artikel dieser kantonalverfassung abänderungen oder ... zusätze zu machen
Datierung: 1816
Region/Autor/Textsorte:
Unterwalden
Fundstelle: HdbSchweizStaatsR. 268
Faksimile
- Belegtext:
die ihm [kanton Baselstadttheil] zustehenden souveränitätsrechte werden von der gesammtheit seiner aktiv bürger in verfassungsmäßigen versammlungen ausgeübt: a) dadurch, daß die kantonalverfassung,
so wie jede abänderung derselben, ihrer genehmigung unterlegt werden muß
Datierung: 1833
Fundstelle: SchweizKantonVerf. I 397
Kantonalverfassung (II 5)
Erklärung:
sonstiges.
- Belegtext:
es schwören die mitglieder des senats ... bei verbesserung der hauptverfassung als der cantonalverfassungen, ihr aug auf das wohl des gesamten volks zu richten und daher weder
öffentlich noch heimlich die hand zu wiederherstellung politisch-persönlicher vorrechte und privilegien zu bieten
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 705
- Belegtext:
die gemeinsame organisation [der Kantone] umfaßt: ... die garantie der verschiedenen cantonalverfassungen
Datierung: 1802
Fundstelle: Pölitz,Verf. III 149
- Belegtext:
zu bemerken ist, ... dass bis zu wirklicher einführung der sämtlichen cantonalverfassungen viele und wichtige geschäfte, welche künftig nicht mehr der centralregierung obliegen werden, in ihrem dermaligen gang bleiben müssen
Datierung: 1802
Fundstelle: Pölitz,Verf. III 1057
- Belegtext:
diese provisorisch aufgestellten oder erneuerten municipalitäten bleiben nur so lange in function, bis der die gemeindsvorsteherschaften betreffende theil der einzuführenden cantonalverfassung
in ausübung gebracht ist, und die gemeinden ihre verfassungsmäßigen vorsteherschaften zu wählen im fall sein werden
Datierung: 1802
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: Pölitz,Verf. IX [oder AktSammlHelvet. IX 303
- Belegtext:
vermag ... die ungewissheit auf ... unsere [11 Gemeinden des Bezirks Horgen] könftige cantonalverfassung mit grund wesentliche besorgnisse und unruhe zu unterhalten
Datierung: 1802
Fundstelle: Pölitz,Verf. VIII [oder AktSammlHelvet. 207
- Belegtext:
eine den local-bedürfnissen und umständen angemessene cantonalverfassung, in der man die beschwerden dieses volks, besonders über abgaben, salzpreise, handänderungsgebühren, einschränkung
der bürgerrechts-ertheilung u.s.w. rücksicht nimmt, würden bald wiederum in diesem canton [Unterwalden] ordnung, ruhe und infolge dessen gehorsam gegen die gesetze und zerrüttete eintracht [!] wieder herstellen
Datierung: 1802
Fundstelle: Pölitz,Verf. VIII [oder AktSammlHelvet. 405
- Belegtext:
die traurigen früchte der versuchten einmischung in die cantonal-verfassungen
Datierung: 1814
Fundstelle: ArchBern 28 (1926) 35 Anm. 54
- Belegtext:
"eine Versammlung in St. Gallenkappel stellte die Forderungen auf, 1. dass die neu vorzunehmende kantonal- und districtsverfassung
viel weniger kostspielig als bisher eingerichtet ... werde"
Datierung: 1814
Fundstelle: NjblSGallen Jg. 1877 S. 20
- Belegtext:
"1824 ... klagt F. darüber, daß auch jetzt noch, die freiheit und unabhängigkeit unsres vaterlandes mehr von den bundes- und kantonalverfassungen ... als
von einem lebendigen geist der freiheits- und vaterlandsliebe erwartet wird ..."
Datierung: 1824
Fundstelle: NjblSGallen Jg. 36 (1942) 437
Kantonalverfassung (III)
Erklärung:
Grundordnung eines Verwaltungsbezirks in Frankreich.
- Belegtext:
der gesetzes entwurf für communal-, municipal-, cantonal- und departemental-verfassung
Datierung: 1829
Fundstelle: Botzenhart,Frhr.v.Stein VII 2
Wort danach: Kantonalverfassungsentwurf
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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