Wort davor: Kantonalgrenzzollstätte
Kantonalgut
Erklärung:
Vermögen eines Kantons (III).
Kantonalgut (I)
Erklärung:
Verwaltung, Rechnungslegung.
- Belegtext:
gegenstände der verwaltung ... sind ... b) die besorgung der national- und cantonalgüter durch seine [des verwaltungsraths] untergeordnete(n) beamte(n)
Datierung: 1802
Region/Autor/Textsorte:
Basel
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 1479
- Belegtext:
alljährlich ... [werden] dem großen rathe ... die rechnungen über die unter besondern verwaltungen stehenden cantonal-güter, zur prüfung und abnahme vorgelegt
Datierung: 1831
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: QbSchweizVG. 251
- Belegtext:
er [rath] legt dem dreifachen landrath alljährlich sowohl über die verwaltung des landseckels, als über diejenigen der abgesonderten kantonalgüter und kassen rechnung ab
Datierung: 1836
Region/Autor/Textsorte:
Glarus
Fundstelle: SchweizKantonVerf. II 345
Kantonalgut (II)
Erklärung:
Bestimmung, Verwendung der Einkünfte.
- Belegtext:
die besondern anstalten für erziehung und oeffentlichen unterricht, zu welchen ausgaben besonders die einkuenfte der cantonalgueter, zehnten und grundzinse bestimmt werden sollen
Datierung: 1801
Fundstelle: Pölitz,Verf. III 137
- Belegtext:
in rücksicht des staatseigenthums sind einige wichtige punkte dem gesetze auszumachen überlassen worden, namentlich ... die festsetzung eines maßstabes, nach dem die unbeweglichen cantonalgüter
für die allgemeinen staatsbedürfnisse sollen angelegt werden
Datierung: 1802
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 427
Kantonalgut (III)
Erklärung:
Ankauf, Veräußerung.
- Belegtext:
er [cantonsrath] genehmiget oder verwirft die vorschläge des verwaltungsrathes welche dieser wegen veräußerung von cantonalgütern der allgemeinen tagsatzung vorzuschlagen willens ist
Datierung: 1802
Region/Autor/Textsorte:
Aargau
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 1465
- Belegtext:
er [großer rat] bewilligt die veräusserung von kantonal-gütern
Datierung: 1814
Region/Autor/Textsorte:
Basel
Fundstelle: HdbSchweizStaatsR. 322
Faksimile
- Belegtext:
er allein [der gr. rath] hat die befugniß, den ankauf und die veräußerung oder verpfändung von kantonalgütern zu bewilligen
Datierung: 1833
Region/Autor/Textsorte:
Basel
Fundstelle: SchweizKantonVerf. I 403
Wort danach: Kantonalkosten
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten