Wort davor: Kantonalgesetz
Kantonalgewalt
Erklärung:
(Ausübung der) Staatsgewalt auf Kantonsebene.
Kantonalgewalt (I)
Erklärung:
Rechte, Geltungsbereich.
- Belegtext:
die wesentlichen rechte und attribute der künftigen cantonalgewalt heißen ... a) die vertheilung und bezugsweise der von der centralgewalt bestimmten allgemeinen staatsabgaben
überhaupt, und der grundabgaben insbesondere ... b) die festsetzung der besondern bedürfnisse jede(s) cantons und der ... mittel, diese ... durch hinreichende ortsanlagen zu befriedigen ... c) die verwaltung
der ... nationalgüter ... d) [die ] abfassung [von] ... zuchtpolizeiordnungen
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 206
- Belegtext:
sie [cantonsverwaltung] schlägt dem cantonsrath gesetze und verordnungen über denjenigen theil der zuchtpolizei vor, der nach der verfassung den cantonalgewalten überlassen ist,
und besorgt die vollziehung der darüber ergangenen beschlüsse
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Graubünden
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1487
- Belegtext:
[die paritätischen Kantone erklärten,] sie könnten sich in keine uebereinkunft einlassen, welche in die cantonalgewalt eingreifen und die meinung der ordensoberen
in ansehung des verhältnisses der klöster zu den cantonen irre leiten könnte
Datierung: 1804
Fundstelle: ArchKathKR. 8 (1862) 227
Kantonalgewalt (II)
Erklärung:
Träger.
- Belegtext:
der landrath hat ... die ausübung aller cantonalgewalt, die nicht durch die allgemeine constitution oder durch jene des cantons andern behörden aufgetragen ist
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Wallis
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1585
Wort danach: Kantonalgrenzzollstätte
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten