Wort davor: Kantonalabgabe
Kantonalamt
Erklärung:
wie Kantonalstelle.
- Belegtext:
die hauptgrundsätze derjenigen bedinge, unter welchen ein bürger zu national- sowohl als zu cantonal-aemtern wählen und gewählt werden darf, sind in dem 5. abschnitte des verfassungsentwurfes ... angegeben
Datierung: 1801
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 208
- Belegtext:
[es] kann keiner in den cantonsrath oder in ein anderes cantonalamt gewählt werden, der nicht das 30. jahr seines alters erreicht hat und ein vermögen von
4000 frk. besitzt. er muß ... ein helvetischer bürger sein und einen unabhängigen beruf haben
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Graubünden
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1483
- Belegtext:
um zu einem districtsamt wählbar zu sein, muß einer die erfordernisse haben, die im 79 enthalten sind, und die erfordernisse zu einem cantonalamt enthalten die 22 und 23
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Graubünden
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1490
- Belegtext:
niemand kann zu den national- noch cantonalämtern wählen noch gewählt werden, wenn er uicht: 1) helvetischer bürger ist. 2) wenn er nicht 20 jahre alt ist, um zu wählen, und wenigstens 25 jahre alt, um gewählt zu werden
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Wallis
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1586
- Belegtext:
muß man ... in den land(es)seckel entrichten; um zu cantonalämtern wahlfähig zu sein 8 frk.
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Wallis
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1587
- Belegtext:
für cantonalämter sollen die abgaben oder cautionen das doppelte derjenigen sein, die für bezirksstellen erfordert werden, und für nationalstellen das dreifache derjenigen so die cantonalämter erheischen
Datierung: 1801
Region/Autor/Textsorte:
Zürich
Fundstelle: AktSammlHelvet. VII 1595
- Belegtext:
niemand darf zu national- oder cantonalaemtern waehlen oder gewaehlt werden, wenn er nicht 1) helvetischer buerger ist; 2) ein eigenthum in Helvetien besitzt; oder einen unabhaengigen
beruf hat; oder eine abgabe bezahlt, deren betrag von jedem canton wird bestimmt werden ... diese abgabe soll fuer cantonalaemter das doppelte derjenigen seyn, die fuer districtsstellen erfordert wird;
und fuer nationalstellen das dreifache derjenigen, so die cantonalaemter erheischen
Datierung: 1801
Fundstelle: Pölitz,Verf. III 146
- Datierung: 1802
Fundstelle: Pölitz,Verf. III 152f.
- Belegtext:
der grosse rath besetzt [in der Zeit der Mediation] alle kantonalämter und kantonalstellen
Datierung: 1839
Fundstelle: Bluntschli,ZürichRG. II 335
Wort danach: Kantonalanlage
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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