Wort davor: Kantonsaktivbürger
Kantonsaktivbürgerrecht
- Belegtext:
sollen, vom vierten jahre der einführung gegenwärtiger verfassung an zu zählen, keine in das zur ausübung des cantonsactivbürgerrechts erforderliche alter von 20 jahren eintretende
söhne helvetischer staatsbürger zu besagten gemeindsversammlungen hinzugelassen werden, sie haben denn auf eine gesetzlich zu bestimmende weise dargethan, dass sie die öffentlichen schulen gehörig besucht
oder in ermanglung dessen anderswo einen hinreichenden unterricht genossen haben
Datierung: 1802
Region/Autor/Textsorte:
Bern
Fundstelle: AktSammlHelvet. VIII 1488
Wort danach: Kantonalabgabe
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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