Wort davor: Kampfsache
Kampfschatz
Erklärung:
vor dem gerichtlichen Zweikampf zu erbringende Sicherheitsleistung (vom Kläger beim Richter oder von den Parteien wechselseitig zu hinterlegen) unter Gelobung, den Kampf in der vereinbarten Zeit und Weise durchzuführen.
vgl.
Kampfwette.
- Belegtext:
nach erkandtnus des kempfflichen fuerbets soll der landtrichter an dem kempffer gesinnen / jhm zugeloben vnd antzuruerende / an den stab / den kampff nachzukommen / vnnd jhme der richter den kampff
schaetze / nemlich 20. guelden ob der kampff nicht nachkome / zu uerbuergen / darauff der kempffer an dem gerichtstab aurueren vnd geloben soll / dem kampff in obgeschribner maß nachzukomen
/ vnd dem richter solches vmb den kampffschatz / wie er dem nicht nachkeme / verbuergen / vnd nach seinem willen vergwissen soll
Datierung: 1410?
Region/Autor/Textsorte:
Ordnung des Kampfgerichts zu Nürnberg
Fundstelle: Goldast II 85
Faksimile
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- Belegtext:
kampf-schatz, cautio de duello prosequendo ab actore praestanda
Datierung: 1758
Fundstelle: Haltaus 1064
- Belegtext:
diese bürgschaft [verbürgung der partheien zum zweikampf], kampfschatz, kampfwedde, musste entweder der kläger ... leisten; oder, die partheien gaben einander ... ein pfand
Datierung: 1795
Fundstelle: Majer,GOrdalien 233
Wort danach: Kampfscheider
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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