Wort davor: Kampfraum

Kampfrecht, Kampfesrecht
vgl. kampfrechten, Kampfrechtsordnung, Kampfrichter.
Sachhinweis: DWB. V 155; Stallaert II 35f.; Lexer I 1508; MnlWB. III 1160; 1735 Zedler IX 335ff.; 1757 Estor,RGel. I 565; J.Würdinger, Kampfrecht in Bayern/OberbayrArch. 36 (1877) 173-200; v. Etzel, Kampfrecht u. Frankenrecht/ArchUFrk. 68 (1929) 503-510; Franken/SchrrBayrLG. 54 (1956) 155-162; TalhoffersFechtbuch; Nottarp,GottUrtStud. 306.

Kampfrecht (I)
Erklärung: Inbegriff aller Rechtsregeln für den gerichtlichen Zweikampf, das Verfahren und das Kampfgericht (III); nicht immer scharf zu trennen von der Bedeutung: Recht des Verletzten, Kampfklage erheben und Streitentscheidung durch Zweikampf herbeiführen zu können, und von Kampfrecht (III).

Kampfrecht (II)
Erklärung: wie Kampfgericht (III).
Kampfrecht (III)
Erklärung: spezielle Regeln für die Einleitung und Durchführung eines gerichtl. Zweikampfs, zT. obrigkeitl. verordnet, zT. privat aufgezeichnet.
Kampfrecht (IV)
Erklärung: Turniergericht (judicium duellorum equestrium).
Kampfrecht (V)
Erklärung: Recht und Amt, Duelle anzuordnen und zu überwachen.

Wort danach: kampfrechten

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten