Wort davor: Kampferwunde
kampffällig
kampffällig (I)
Erklärung:
im gerichtlichen Zweikampf unterlegen.
- Belegtext:
si in duello essemus deuicti, quod uulgariter campuellich nuncupatur
Datierung: 1320
Fundstelle: HunolsteinUB. I 136
kampffällig (II)
Erklärung:
"sich schuldig bekennend bei geringen Vergehen" RhWB. IV 1 25 (urkundlich?).
Wort danach: Kampffechten
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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