Wort davor: Kampfertat

Kampferwunde, Kämpferwunde
Erklärung: wie kampfbare und kampfwürdige Wunde; eine rechtswidrig zugefügte Fleischwunde, deren Weite und Tiefe über der Zulassung des gerichtlichen Zweikampfes entschied.
sprachliche Erläuterung: zur Wortbildung vgl. Kampferstich.
vgl. Kampfertat, Kampfwunde.
Sachhinweis: Brinckmeier I 1078f.; Nordhausen/ZRG.2 Germ. 41 (1920) 110; Böhmen u. Mähren/ebd. 111; Baiern/ebd. 121; Schröder-Künßberg7 837f.

Wort danach: kampffällig

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