Wort davor: Kampferstich
Kampfertat
sprachliche Erläuterung:
kampfwürdige Verwundung; zur Wortbildung vgl. Kampferstich.
vgl.
kampfbar,
Kampferwunde.
Sachhinweis:
DWB. V 149.
- Belegtext:
daß der ... bischof etc. die ober- vnd hals gerichte etc. fürder behalten soll, sondern kampferthat oder dergleichen als lemblich vnd beinschrötige wunden, was sich des in genannten
dörffern ... begeben würde, hat denselbigen von Bünau vnd ihren nachkommen s. gnad zu richten ... gnadiglichen nachgelassen
Datierung: 1487
Region/Autor/Textsorte:
Naumburg
Fundstelle: Haltaus 1155
- Belegtext:
[aus tax-ordnung] von einer kampfferthat, die im land-gerichte gewircket wird, gebühret acht groschen denen schöppen
Datierung: 1612
Fundstelle: CAug. I 1383
Wort danach: Kampferwunde
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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