Wort davor: Kampfbriefsträger
Kampfbürgschaft
Erklärung:
gegenseitige Verpflichtung zum Kampf.
- Belegtext:
ist diese art der kampfbürgschaft [der kläger warf dem beklagten, wenn er ihn ausforderte, den handschuh zu, welchen dieser aufhob
und ihm dagegen den seinigen gab] auch in mehreren gegenden von Deutschland im gebrauch gewesen
Datierung: 1795
Fundstelle: Majer,GOrdalien 235
Wort danach: Kampfding
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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