Kammerwährung
Erklärung:
für den Zahlungsverkehr mit einer Kammer (IV 2) und Kammergericht (I 2) bestimmt.
vgl.
Kameralwährung,
Kammergerichtswährung,
Kammergulden,
Kammermünze,
Kammertax(e).
Wort danach: Kammerwald
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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