Wort davor: Kammerverfügung
Kammerverhandlung
vgl.
Kammerhandel (I).
Wortbildungshinweis: zu
Kammer (IV 2).
- Belegtext:
die ... verhandlungen beider kammern der allgemeinen staendeversammlung sollen ... oeffentlich seyn. ausnahmen ... muessen eintreten ..., sobald ... die nichtbekanntmachung der kammerverhandlung
von einem anwesenden mitgliede der kammer verlangt wird
Datierung: 1831
Region/Autor/Textsorte:
Hannover
Fundstelle: Pölitz,Verf. I 1 S. 329
Faksimile
- in Google Books
Wort danach: Kammervermögen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten