Wort davor: Kammeruntergang

Kammeruntertan
Erklärung: zu Kammer (IV 2) gehörige Person.
vgl. Kameraluntertan, Kämmereiuntertan.

Wort danach: Kammerunterwürfigkeit

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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