Belegtext:
wenn eine stadt mit ihren einkuenften zur domaine des landesherrn geschlagen worden und zur cammerverwaltung gehoert, wird sie cammerstadt genennt Datierung: 1782
Fundstelle:Scheidemantel,Repert. I 497
Belegtext:
[von den immediatstaedten] unterscheiden sich ... diejenigen kammer- oder kammerschreibereystaedte, die zum privatvermoegen des
landesherrn gehoeren, und dem lande nicht einverleibt sind Datierung: 1785
Fundstelle:Fischer,KamPolR. I 580
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