Wort davor: Kammerrentmeister
Kammerrepräsentant
Erklärung:
Vorstand einer Kammer ( V 1 oder IV 3?).
- Belegtext:
daß sie [fiskaladjunkt] ... statt der vortraege in dem fiskalkollegio ordentliche berichte an das fiskalamt zu erstatten ... den einzigen fall, wo gefahr auf den verzug haftet, ausgenommen, als in welchem
dieselben nach gepflogenem einverstaendnisse mit dem kreishauptmann oder kammerrepraesentanten das erforderliche selbst zu veranlassen befugt ... sind
Datierung: 1801
Fundstelle: Kropatschek,KKGes. XVI 66
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Wort danach: Kammerreskript
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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