Wort davor: Kammermeditationes
Kammermeier
Erklärung:
Bauer auf einem Hof, der, zum Domänengut gehörend, einer Kammer ( IV 1, 2
oder VI) untersteht.
- Belegtext:
V. chamermayer in F. solvit de chamerhub
Datierung: 13. Jh.?
Fundstelle: MittSalzbLk. 74 (1934) 14 Anm. 59
- Belegtext:
muessen die cammermeyer auch ueber ihre hoefe processe fuehren
Fundstelle: AnnBrschw. 2, 3. St. (1787) 22
- Belegtext:
nach vorschrift der landesverordnungen, soll, wenn etwas in ruecksicht der hoefe, ueber welche der k. cammer die gutsherrschaft zu steht, wegen abmeierung oder besetzung derselben zu verfuegen ist,
solches allein vor der k. cammer tractirt werden, und gegen die verfuegungen dieses collegii gar kein gerichtliches verfahren gestattet seyn. ... diese verordnungen ausdruecklich nur der cammer-
oder domanialmeier erwaehnen
Datierung: 1799
Fundstelle: Hagemann,PractErört. II 392
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: Kammermeierstelle
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten