Wort davor: Kammerlappen

Kammerlehen

Kammerlehen (I)
Erklärung: (bäuerliches) (Grund-) Lehen von einer Kammer ( III 1, IV 1, 2 und VI), auch zugleich Dienstgut.

Kammerlehen (II)
Erklärung: Ausgabe einer bestimmten Geldsumme oder von Kammereinkünften (auch Naturalgefällen) zu Lehen aus einer Kammer ( III 1 oder IV 1, 2) (Umwandlung eines Lehngutes in jährliche Pension); manchmal auch uneigentliches Lehen, das nach Gefallen des Lehnherrn oder Lehnsmannes aufgesagt werden kann.
Kammerlehen (III)
Erklärung: für Kammerlehen (II) geleisteter Zins.

Wort danach: kammerlehnbar

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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