Belegtext:
jene aber welche vorsetzlich ... [im Rathaus] ausbleiben, es sein hernach rathsfreunde oder andere, soll ein jeder zur kammerlad ein gulden straf zu erlegen haben Datierung: 1715
Region/Autor/Textsorte:
Steiermark
Fundstelle:ÖW. VI 253
Faksimile Informationen zur Quellevom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)