Wort davor: Kammerjustizbedienung

Kammerjustizdeputation
Erklärung: im Zuge der preußischen Justizreform 1782 bei den Kammern (V 2) "zur bearbeitung der sowohl in erster als zweyter instanz fuer sie gehoerigen [Verwaltungs- und Privat-] justiz-Sachen" konstituiertes Gericht, bestehend aus "denen justitiariis, und zwey ... assistenz-raethen als bestaendigen mitgliedern", sowie den jeweiligen Kammerpräsidenten und Fachreferenten, das erst nach Verweisung der Sache durch die Kammer tätig wird (1782 HistBeitrPreuß. II 582).
vgl. Kammerdeputation.
Sachhinweis: 1782 HistBeitrPreuß. II 582ff.; Bornhak,PreußRG. 209; O. Hintze, Preußens Entwicklung zum Rechtsstaat/ForschBrandenbPr. 32 (1919) 412ff.; Planitz,RG.2 279; E. Schmidt, Rechtsentwicklung in Preußen, Neudr. (1961) 25 u. 35; Rüfner,VerwPreußen 79ff.

Wort danach: Kammerjustizrat

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