Wort davor: Kammerheizer

Kammerherr
vgl. Kammerdiener.

Kammerherr (I)
Erklärung: Hofamt, aber auch bloßer Titel für hochgestellte (adlige) Persönlichkeiten.
vgl. Hof (II 9), Hof (VIII), Kammerherrencharakter, Kammerherrentitel, Kammerherrenwürde.
Sachhinweis: 1782 Scheidemantel,Repert. I 493f.; 1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 383ff.; 1804 Gönner,StaatsR. 172; KämmererAlmanach; Haberkern-Wallach2 322 unter Kämmerer; WBDG. 248.

Kammerherr (II)
Erklärung: leitender Bediensteter bei einer Kammer(verwaltung).

Kammerherr (II 1)
Erklärung: als Rechnungsprüfer einer herrschaftlichen Verwaltung.
Kammerherr (II 2)
Erklärung: die Gesamtheit der Mitglieder der Verwaltung der hessischen Rentkammer.
Kammerherr (III)
Erklärung: im kirchlichen Bereich.
Kammerherr (IV)
Erklärung: mit der Aufsicht über eine Kammer (VII 2) betrauter Ratsherr.
Kammerherr (V)
Erklärung: bei Handel und Handwerk.

Kammerherr (V 1)
Erklärung: Tuchhändler (der eine Kaufkammer für Tuchwaren hat).
Kammerherr (V 2)
Erklärung: ein der erzbischöflichen Kammer in Trier "speziell zugewiesener Handwerker" Keutgen, Aemter und Zünfte (Jena 1903) 97.
sprachliche Erläuterung: urkundlich?
Sachhinweis: Keutgen, Aemter u. Zünfte (Jena 1903) 97ff.

Kammerherr (VI)
Erklärung: Mieter eines möblierten Zimmers.

Wort danach: Kämmerherr

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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