Wort davor: Kammerfreis
Kammerfron
Erklärung:
einer Kammer (V 2) geschuldete Fron (I).
- Belegtext:
zu kammer-frohnen sollen die ritterschaftlichen hintersassen, weder unter dem titel allgemeiner landeslasten, noch unter einem andern beygezogen werden duerfen
Datierung: 1801
Fundstelle: NCCPruss. XI 477
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Wort danach: Kammerfunktion
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