Wort davor: Kämmereirechnungswesen
Kämmereirecht
- Belegtext:
ihnen [den Städten] steht das kaemmereirecht zu, d.h. die berechtigung auf besitz, benutzung und verwendung des gemeinschaftlichen staedtischen eigenthums
Datierung: 1831
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen-Altenburg
Fundstelle: Pölitz,Verf. I 2 S. 879
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Wort danach: Kämmereiregister
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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