Wort davor: Kammereinrichtung
Kammereinstimmung
Erklärung:
Einwilligung einer Kammer (V 2).
- Belegtext:
[die landes-justitz-collegia sollen] kein executivisches verfahren wieder selbigen [verschuldeten Untertan], als mit der cammer-einstimmung veranlaßen
Datierung: 1779
Fundstelle: NCCPruss. VI 1626
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Wort danach: Kämmereiobligation
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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