Wort davor: Kämmereieigentum
Kämmereieinkünfte
Erklärung:
Einnahmen einer Kämmerei (I).
vgl.
1Einkunft (II),
Kameraleinkünf(te),
Kämmereiabgabe,
Kämmereibeitrag,
Kämmereieinnahme,
Kämmereigefälle,
Kämmereigeld,
Kammereinkünfte,
Kämmereischoß,
Kammergerichtsgeld.
- Belegtext:
salarien-etat derer ... bedienten; was dieselben aus den cämmerey-einkünften bishero jährlich erhoben haben
Datierung: 1718
Fundstelle: IserlohnUB. 254
- Belegtext:
was ihr [Kammer] ... vor die einnahme der contribution ... wie auch vor die kämmerei einkünfte ... berichtet habt
Datierung: 1728
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 356
- Datierung: 1773
Fundstelle: NCCPruss. V 2 Sp. 1502
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
sind ... die straßen zu bauen und zu erhalten schuldig, innerhalb ... der städte ... die räthe aus denen cämmerey-einkünften
Datierung: 1781
Fundstelle: CSax. I 1108
- Belegtext:
das ... brückengeld ... wird öffentlich verpachtet und das pachtgeld ist eine branche der cämmerey einkünfte der stadt Hagen
Datierung: 1783
Fundstelle: Westfalenland (1927) 148
- Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 626
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
kaemmereywirthschaft. in den preußischen staaten muessen in allen sowol unmittelbaren als mittelbaren staedten über ihre kaemmerey-einkuenfte und ausgaben ordentliche etats
formirt und zur kammer eingesendet werden, die sie dann genehmiget, und auf 3 jahre beobachten laeßt. sie sind der grund einer ordentlichen kaemmereywirthschaft
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. III 131
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1787
Fundstelle: Tafinger,PolKamR. 9
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 8 § 153
- Belegtext:
von den ... caemmereieinkuenften sind zuvoerderst die ... nothwendigen ausgaben ... in abzug zu bringen
Datierung: 1797
Fundstelle: Rabe,PreußG. IV 245
Wort danach: Kämmereieinnahme
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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