Wort davor: Kammerbeiaufwärter
Kammerbeitrag
Erklärung:
Geldbeitrag.
Kammerbeitrag (I)
Erklärung:
zu Kammer (IV 2).
- Belegtext:
die landstaende [haben] ... ausser ... vor den jungen herrn keinen weitern cammer-beytrag accordiret
Datierung: 1766
Fundstelle: Cramer,Neb. 64 S. 37
- Belegtext:
urspruenglich bezahlte der freygebohrne Teutsche keine steuern, sondern gab zu gewissen zeiten freywillige geschenke, und diese kamen erst in der neuern zeit durch die freye bewilligung der unterthannhaften
auf und hießen daher precariae, ..., beysteuer, kammerbeytraege
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. III 341
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
verweigerung des sogenannten cammerbeytrages
Datierung: 1794
Fundstelle: Moser,ForstArch. XV 239
- Belegtext:
können wir ... unsere arbeit anfangen und die kammerbeiträge später erheben
Datierung: 1796
Fundstelle: GoetheBrfwVoigt I 223
- Datierung: 1813
Fundstelle: VerordnAnhDessau II 251
Kammerbeitrag (II)
- Belegtext:
anno 1358 schickte papst Innocentius IV. einen legaten in Teutschland und liesse von allen geistlichen einkuenfften den zehenden zu einem cammer-beytrag fuer sich einfordern
Datierung: 1743
Fundstelle: Moser,StaatsR. VIII 437
Wort danach: Kammerbeitragsgeld
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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