Wort davor: Kameralvorwurf
Kameralwährung
Erklärung:
ergibt sich aus dem Kammerfuß, im Unterschied zur Landeswährung.
- Belegtext:
wenn eine in Tiroler landeswaehrung aufgerechnete summe auf kammeralpatent reduziret werden soll, so ist aus derselben der 21te theil zu nehmen, und dieser alsdann davon abzuziehen.
z.b. von 1200 fl. landkurrent betraegt der 21te theil 57 fl. 8 4/7 kr. wenn nun diese von 1200 abgezogen werden; so verbleiben in kammeralwaehrung 1142 fl. 51 3/7 kr.
Datierung: 1789
Fundstelle: HdbchÖstGes. XV 248
- Belegtext:
cirkularverordnung, kraft deren das vermoegen, welches die auswandernden partheyen mit sich nehmen ... nach der kammeralwaehrung berechnet ... werden soll
Datierung: 1792
Fundstelle: Kropatschek,KKGes. I 94
Wort danach: Kameralwald
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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