Wort davor: Kameralrechnungswesen
Kameralrecht
Kameralrecht (I)
Erklärung:
im staatlichen Recht.
Kameralrecht (I 1)
Erklärung:
allgemein.
- Belegtext:
[Überschrift:] von des kaysers cameral-rechten in denen landen derer reichsstaenden und anderer unmittelbaren
Datierung: 1740
Fundstelle: Moser,StaatsR. IV 509
- Belegtext:
nach der zeitherigen ordnung wurde das kameralrecht in drey haupttheile eingetheilt: landwirthschaftsrecht, stadtwirthschaftsrecht und staatswirthschaftsrecht
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. I 16
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
cameralrecht ... enthaelt alle die rechtlichen grundsaeze, welche sich auf bestimmung, erhebung und verwendung der staatseinkuenften beziehen
Datierung: 1787
Fundstelle: Tafinger,PolKamR. 38
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
das recht des regenten zu bestimmen, wie dies staatsvermoegen zusammengebracht werden soll, dasselbe zu verwalten und zweckmäßig zu verwenden, wird das finanz- oder kameralrecht genannt
Datierung: 1791/92
Fundstelle: SvarezVortr. 68
- Datierung: 1802
Fundstelle: PfalzbairHofKal. 99
- Belegtext:
quellen des teutschen cameralrechts
Datierung: 1802
Fundstelle: v.Berg,PolR. I 70
- Belegtext:
das eben genannte kameralrecht begreift alle diejenigen besonderen rechte, welche sich auf die von den landesherrlichen kammern zu verwaltenden regalien beziehen
Datierung: 1829
Fundstelle: Runde,PrR. 7
Kameralrecht (I 2)
Erklärung:
insbesondere wie Kameralfreiheit.
- Belegtext:
procuratoren ... haben ... alle weiteren hernach vorkommenden kameralrechte und freyheiten
Datierung: 1791
Fundstelle: Malblank,Kanzleiverf. I 211
Kameralrecht (II)
Erklärung:
kirchenrechtlich.
- Belegtext:
eines besonderen paebstlichen cameral-rechts in Teutschland
Datierung: 1743
Fundstelle: Moser,StaatsR. VIII 447
Wort danach: Kameralrechtsgelehrte
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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