Wort davor: Kalenderverlag
Kalenderverleger
- Belegtext:
beabsichtiget das koenigl. finanzministerium, den einlaendischen kalender-verlegern vom jahre 1818 an a. die genealogischen register, b. die post-course, c. die monatsbogen mit
dem astronomischen anhang, und d. die jahrmarkts-verzeichnisse durch die Berliner kalender-deputation zur aufnahme in saemmtliche kalender des landes ... mittheilen zu lassen
Fundstelle: AmtsBlWestf. 1 (1816) 318
Wort danach: Kalenderwerk
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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