Wort davor: Kalbfleischsatzung
Kalbfleischtaxe
vgl.
Kalbfleischsatzung.
- Belegtext:
ihnen [den fleischhauern] gestattet wird, das pfund beider gattungen [von kalbfleisch] um 3 kr. über die kalbfleischtaxe verkaufen zu können
Datierung: 1806
Fundstelle: Kropatschek,KKGes. 21 S. 436
Wort danach: Kalbfleischverkauf
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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