Wort davor: Kahnschiffer
Kahnzins
Erklärung:
Abgabe der Kahnschiffer (für Fischfang).
- Belegtext:
canczins
Fundstelle: Riedel,Brandenb. 1250 II 263
- Belegtext:
kanenzins vpper Wubelitze
Datierung: 1392
Fundstelle: CDBrandenb. I 7 S. 344
- Belegtext:
geben alle jar vngeuerlich anderthalb schock newen jargelt vnd kaenzins
Datierung: 1516
Fundstelle: Fidicin IV 226
Faksimile des Originaldrucks
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
welche inwohner fischer seindt, die geben kahnzinsz, als iglicher fischer von einem kahn 18 merk
Datierung: 1518
Fundstelle: Lehmann,WendenNLaus. 50
- Belegtext:
hat ... jemand ... die kleine fischereygerechtigkeit ... und er erlegt einen erbgrundzins dafuer: so heißt es gewoehnlich kahn- oder hamen- oder reusen-zins
Datierung: 1785
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 33 S. 563
- Belegtext:
ruhet auf haeusern die fischereygerechtigkeit, wofuer sie an die amts-casse jaehrlich 4 gr. kahnzins erlegen muessen
Datierung: 1785
Region/Autor/Textsorte:
Preußen
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 35 S. 124
Wort danach: Kaibediente
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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