Belegtext:
daß, ... wer einem unbefugten juden unterschleif gegeben, ... von dem herrn obrist-hofmarschallen in eine justizmaeßige, und das verbrechen nicht uebersteigende straf gezogen [werde] Datierung: 1731
Fundstelle:CAustr. IV 672
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)