Wort davor: Jurisdiktionshandlung
Jurisdiktionsherr
Jurisdiktionsherr (I)
Erklärung:
Landesfürst als Träger der Gerichtsgewalt (II).
vgl.
Gerichtsherr (I),
Jurisdiktionalherr.
- Belegtext:
in diesem reichshof ... ist zwar das hochgräfliche hauß als jurisdictionsheer berechtiget
Datierung: 1520
Fundstelle: Widnau 279
- Belegtext:
weilen wir, als der landesfürst, eigentlich jurisdictionsherr seind und uns dafür geachtet wissen wollen
Datierung: 1716
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. II 317
Jurisdiktionsherr (II)
Erklärung:
jeder mit der Gerichtsbarkeit Belehnte (oder Pächter), auch ohne eigene Ausübung derselben, wie Jurisdiktionsinhaber.
vgl.
Jurisdiktionsobrigkeit.
- Belegtext:
welcher malefiz und hohen criminal jurisdiction auch mancher reichs cavalier in seinen unmittelbaren ritterguethern misset, ... in civilibus [doch] alleiniger jurisdiktions
herr ist, ... und doch deßwegen keinem landesfuersten unterworfen gewesen
Datierung: 1712
Fundstelle: Mader,ReichsrMag. IV 520
- Belegtext:
unsere justitz-collegia [sollen] ... von den jurisdictionsherren selbst die berichte erfordern
Datierung: 1714
Fundstelle: CCMarch. II 1 Sp. 557
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
[ein] richter, er mag von e.k.m. oder von denen adelichen jurisdictionsherren bestellet sein
Datierung: 1739
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. V 2 S. 716
- Belegtext:
in den jurisdictionen aber geschiehet solches vom jurisdictions-herrn
Datierung: 1775
Fundstelle: NCCPruss. V 3 Sp. 659
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
in gegenden, wo es an tauglichen subjekten zur uebernehmung der einzelnen gerichtsverwaltungen mangelt, muessen die jurisdictions-herren zur bestellung eines gemeinschaftlichen gerichtshalters sich vereinigen
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 17 § 80
Wort danach: Jurisdiktionsinhaber
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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