Wort davor: Jurisdiktionshandlung

Jurisdiktionsherr

Jurisdiktionsherr (I)
Erklärung: Landesfürst als Träger der Gerichtsgewalt (II).
vgl. Gerichtsherr (I), Jurisdiktionalherr.

Jurisdiktionsherr (II)
Erklärung: jeder mit der Gerichtsbarkeit Belehnte (oder Pächter), auch ohne eigene Ausübung derselben, wie Jurisdiktionsinhaber.
vgl. Jurisdiktionsobrigkeit.

Wort danach: Jurisdiktionsinhaber

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