Wort davor: Jurisdiktionsgrundsatz
Jurisdiktionshandlung
Jurisdiktionshandlung (I)
Erklärung:
richterliche Handlung.
- Belegtext:
den dorfgerichten mueßen sie [die Justitiarii] keine ausuebung wuerklicher jurisdictions-handlungen gestatten
Datierung: 1782
Fundstelle: NCCPruss. VII 683
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Jurisdiktionshandlung (II)
Erklärung:
im Unterschied zu I die einer richterlichen Handlung gleichgesetzte Handlung eines Ortsgerichtes.
- Belegtext:
das ortsgericht ist verpflichtet, wenn die bei demselben begonnenen jurisdiktions-handlungen eine richterliche untersuchung und entscheidung noethig machen, ... die bereits gesammelten
aktenstuecke ... alsobald dahin zu uebergeben
Datierung: 1812
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern I2 135
Wort danach: Jurisdiktionsherr
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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