Wort davor: Juratenwahl
juridischunbedingt
Erklärung:
rechtlich uneingeschränkt.
- Belegtext:
daß dem, welcher sich im besitz der zu oberstgebietenden und gesetzgebenden gewalt über ein volk befindet, müsse gehorcht werden und so juridisch-unbedingt, daß auch nur nach dem
titel dieser seiner erwerbung öffentlich zu forschen ... schon strafbar ... sei [wird in Abrede gestellt]
Datierung: 1798
Fundstelle: Kant,Rechtslehre 179
[weitere Angaben: ein Wort?]
Wort danach: Jurisdiktion
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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